Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.05.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 1667/20 entschieden, dass der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist.
Er muss zur Einhaltung der 2-Wochen-Frist darlegen, dass er diese eingehalten hat.
Er muss in diesem Zusammenhang die Umstände schildern, aus denen sich erschließen lässt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat.
Eine annähernde Bezifferung eines Anspruchs ist für dessen Geltendmachung entbehrlich, wenn die andere Seite genau darüber Kenntnis hat, was verlangt wird.