Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 12.07.2024 in dem Kündigungsschutzverfahren des Profifußballspielers El-Ghazi gegen den Bundesligaverein Mainz 05 festgestellt, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, und der im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Klage auf Zahlung und Weiterbeschäftigung stattgegeben. Die Widerklage des Vereins, der seinerseits auf Zahlung und Auskunft geklagt hatte, ist abgewiesen worden.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Mainz vom 12.07.2024 ergibt sich:
Die Kammer hatte in vorliegendem Einzelfall über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu entscheiden. Nach § 626 BGB ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die bei Zugang der Kündigung nicht bereits länger als 2 Wochen bekannt waren. Aus diesem Grund konnte es nur auf ein etwaiges Fehlverhalten durch Äußerungen in sozialen Medien innerhalb dieser Frist ankommen. Die Kammer hat hierzu festgestellt, dass der „post“ des Fußballspielers vom 01.11.2023 in Reaktion auf die Veröffentlichung einer Presseerklärung des Vereins vom 30.10.2023, der in seiner Gesamtheit aus Sicht eines unvoreingenommenen Publikums zu würdigen ist, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Jedenfalls erweist sich unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs die Fortsetzung des befristeten Vertrags auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht nicht als unzumutbar.
Daher hatten auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Zahlungsanträge des Fußballspielers Erfolg, die Widerklage war abzuweisen.