Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 02.09.2019 zum Aktenzeichen 11 U 103/18 darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt hat.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig Nr. 38/2019 vom 24.10.2019 ergibt sich:
Die Versicherungsnehmerin hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz – obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Versicherungsvertrag aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Die Klägerin habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.