Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.05.2021 zum Aktenzeichen 8 Sa 1655/20 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Lehrers mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, wirksam ist und die die Kündigungsschutzklage des Lehrers abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 14/2021 vom 12.05.2021 ergibt sich:
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Tätowierungen ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen. Zur Eignung als Lehrer gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue. Aus den hier zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, u.a. „Meine Ehre heißt Treue“ in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte „Liebe Familie“ unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien. Da für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen sei, komme es auf eine etwa erfolgte zwischenzeitliche Änderung oder Ergänzung der Tätowierung nicht maßgeblich an. Da die Kündigung bereits aus diesem Grund wirksam sei, komme es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht an.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.