Das Landesarbeitsgericht Hannover hat am 22.10.2021 zum Aktenzeichen 16 Sa 761/20 im Verfahren um die Kündigung des ehemaligen Leiters der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Berufung der Volkswagen AG zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte dagegen hinsichtlich des Bonusanspruchs und Schadensersatzes aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften Erfolg.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Hannover vom 26.10.2021 ergibt sich:
Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Die VW AG hat widerklagend Schadensersatz begehrt; sie wirft dem Kläger unter anderem vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat durch Teilurteil der Klage im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung stattgegeben und sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim Arbeitsgericht Braunschweig anhängig. Gegen das Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro geltend. Hierzu trägt sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.
Das LArbG Hannover hat wie bereits erstinstanzlich das ArbG Braunschweig darauf erkannt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst hat. Die von der VW AG erhobene Widerklage auf Schadensersatz in Höhe von drei Millionen Euro hat es als unzulässige Teilklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das Arbeitsgerichtsgesetz einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Ebenfalls zugesprochen hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250,00 Euro; der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000,00 Euro vorgestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Ersatzpflicht beantragt hat, blieb seine Berufung erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur bezüglich der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen.