Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.09.2020 zum Aktenzeichen 9 Sa 500/20 die Kündigung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin Nr. 29/2020 vom 25.09.2020 ergibt sich:
Mit seiner Kündigungsschutzklage wandte sich der stellvertretende Direktor der Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung.
Das ArbG Berlin hatte die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt.
Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.