Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13.11.2019 zum Aktenzeichen 60 Ca 13111/18 entschieden, dass die Kündigung des stellvertretenden Direktors der Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen wirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 27/2019 vom 13.11.2019 ergibt sich:
Mit seiner Kündigungsschutzklage wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung.
Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die fristgemäße Kündigung wirksam. Der erforderliche Kündigungsgrund liege vor, weil der Kläger keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete. Dies beruhe auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen. Dieses Verhalten sei auch nach der Aufforderung durch den Direktor der Stiftung, dies zu unterlassen, fortgesetzt worden. Da es auf den von der Stiftung zur Begründung der Kündigung weiter herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung für die Entscheidung nicht ankomme, sei dieser vom Arbeitsgericht auch nicht geprüft worden.