Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 28.01.2022 zum Aktenzeichen 11 Ca 4335/21 über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes durch die Stadt Düsseldorf entschieden.
Aus der Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf Nr. 1/2022 vom 28.01.2022 ergibt sich:
Der Kündigung liegt folgender Vorwurf der beklagten Stadt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers, die wie der Kläger Ärztin ist, hat eine Honorarvereinbarung mit der Stadt, aufgrund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnimmt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, sondern vom Kläger geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst. Die beklagte Stadt hörte den Kläger im Juni letzten Jahres vor Ausspruch der Kündigung zu dem erhobenen Vorwurf an. Laut Niederschrift zu dieser Anhörung, die der Kläger einen Tag später unterzeichnet hat, räumte er ein, dass er abgerechnete Dienste zum Teil für seine Frau wahrgenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat die zum 28.02.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen.
Hierbei wurde der von der Stadt erhobene Vorwurf als berechtigt angesehen. Zwar habe der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt. Er sei dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegen getreten, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 der Zivilprozessordnung aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als streitig anzusehen.
Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.