Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zum Aktenzeichen 13 Sa 1608/20 wie bereits das ArbG Berlin entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 08.06.2020 unwirksam ist und der Kläger weiter zu beschäftigten ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 40/2021 vom 08.10.2021 ergibt sich:
Die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei. Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.