Der Bundesgerichtshof hat am 02.01.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 328/19 entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Mieter zwei Hunde unangeleint und frei laufen lässt und hierfür bereits mehrfach abgemahnt worden ist.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 29.04.2020 ergibt sich:
Die beklagten Mieter, die von der Klägerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Villa in Berlin gemietet haben, ließen zwei Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen herum laufen, wozu auch ein Kinderspielplatz gehört, obwohl dies in der Hausordnung untersagt ist. Der Vermieter hatte aufgrund dieses Verhaltens bereits mehrere Abmahnungen ausgesprochen, trotzdem setzten die Beklagten das Verhalten fort. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietern fristlos und beruft sich darauf, dass eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten vorliege.
Das AG Berlin-Charlottenburg hatte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Auch das das LG Berlin sah die Kündigung als rechtmäßig an und bestätigte das Urteil.
Der BGH hat ebenfalls das Verhalten der Mieter als eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten angesehen und die Entscheidungen der Instanzgerichte bestätigt.
Nach Auffassung des BGH ist eine fristlose Kündigung nicht zu beanstanden. wenn Mieter sich beharrlich weigern, Pflichtverletzungen nicht fortgesetzt zu begehen und wenn diesen Pflichtverletzungen ein gewisses Gewicht zukommen, so wie es vorliegend gegeben sei.