Das Amtsgericht München hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, wann es dem Unfallgeschädigten zumutbar ist von der gegnerischen Versicherung nach einem Verkehrsunfall auf eine andere und günstigere Werkstatt verwiesen zu werden.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 55/2020 vom 01.12.2020 ergibt sich:
Eine Werkstatt, die weniger als 20 Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt und die in 26 Minuten erreichbar ist, sei geeignet. Das Unfallopfer müsse sich dann mit dieser Werkstatt zufrieden geben, heißt es in einer Entscheidung des AG München vom 18.10.2019 (345 C 8016/18). Bei der Überprüfung, wie lange man zur Werkstatt fahre, dürfe das Gericht auch Routenplaner im Internet nutzen.
Nicht zumutbar hält das Amtsgericht in einer Entscheidung vom 06.06.2019 (134 C 50/19) eine Entfernung von 21,1 km vom Wohnort des Unfallopfers. Hier müsse man sich nicht auf die von der gegnerischen Versicherung genannten günstigeren Werkstatt verweisen lassen.
Aber auch eine nur 20 Kilometer entfernte Werkstatt könne unzumutbar sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Fahrzeit zwischen 26 und 40 Minuten betrage und keine sinnvolle öffentliche Verbindung für die Rückfahrt bestehe. Dies hat das AG München am 17.05.2019 (345 C 4418 /19) entschieden.
Besonders Entfernung und Erreichbarkeit seien also entscheidend. Bei der Zumutbarkeit komme es aber auf die Entfernung nicht allein an, sondern auch auf die Erreichbarkeit und die Möglichkeit von dort wieder zurück zu kommen.