Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 13.10.2020 zum Aktenzeichen 4 C 20/19 entschieden, dass für die Mitgliedschaft in einem Integrationsbeirat ein gesichertes Aufenthaltsrecht vorausgesetzt werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 13/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war die Ordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirates im Landkreis Leipzig (Integrationsbeiratsordnung). Diese sah in ihrer Ausgangsfassung vor, dass dem Integrationsbeirat zwei Mitglieder als „im Landkreis lebende Personen mit Migrationshintergrund“ angehören sollten. Mit der angefochtenen Änderung ist nunmehr erforderlich, dass für Mitglieder des Beirats als „Einwohner des Landkreises mit Migrationshintergrund“ zusätzlich erforderlich ist, dass diese über die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen.
Die Antragsteller sind nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung ist aber vorübergehend ausgesetzt (sog. Duldung). Sie engagieren sich ehrenamtlich in der Integrationsarbeit und haben geltend gemacht, dass ihre Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Der Aufenthaltsstatus erlaube keine Aussage hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im Landkreis Leipzig. Ihre Duldungen würden regelmäßig verlängert, und sie hielten sich dort bereits seit vielen Jahren auf.
Das OVG Bautzen ist dem nicht gefolgt und hat in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass die Regelung in der Integrationsbeiratsordnung rechtmäßig ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt der Kreistag bei der Bestimmung der Kriterien für die Sachkunde seiner Mitglieder zwar verfassungsrechtlichen Schranken. Die Beschränkung der Mitgliedschaft im Integrationsbeirat auf Einwohner/innen mit Migrationshintergrund, die deutsche Staatsangehörige seien oder über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügten, sei aber eine durch Sachgründe gerechtfertigte Differenzierung. Der Integrationsbeirat befasse sich neben der aktuellen Situation insbesondere mit den mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Integrationsarbeit und -politik im Landkreis. Die Unterscheidung zwischen Ausländern mit und ohne rechtliche Bleibeperspektive sei vor diesem Hintergrund ein vernünftiger Grund, da bei Ausländern ohne gesichertes Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie mittel- oder längerfristige Vorhaben der Integrationsarbeit begleiten könnten. Dem stehe nicht entgegen, dass sich Ausländer auch ohne gesichertes Aufenthaltsrecht über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten könnten. Diese seien vollziehbar ausreisepflichtig und hätten damit im Rechtssinne keine Bleibeperspektive, auch wenn die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) regelmäßig verlängert werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Urteils Beschwerde einlegt werden.