Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 12 L 353/23 entschieden, dass der Kreis Recklinghausen die zum 1. Juli 2023 zu besetzende Stelle einer Kreisdirektorin/eines Kreisdirektors vorläufig nicht mit dem gewählten Bewerber besetzen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 29.06.2023 ergibt sich:
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2007 Kreisdirektor und Kämmerer des Kreises Recklinghausen. Der Kreistag hatte entschieden, die Stelle zum Ende seiner bis zum 30. Juni 2023 laufenden Amtszeit öffentlich auszuschreiben. Mit der Suche geeigneter Bewerberinnen und Bewerber wurde ein externes Personalberatungsunternehmen beauftragt.
Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Chancengleichheit im Verfahren nicht hinreichend gewahrt worden ist. Die Präsentation der Bewerber in der ersten Sitzung des Ältestenrates, der als Findungskommission fungierte, ist nicht auf der Grundlage miteinander vergleichbarer Erkenntnisgrundlagen erfolgt. Vielmehr wurden unter der jeweiligen Überschrift „Vorgespräch – Gesprächseindrücke“ schlagwortartige Einschätzungen der Bewerber präsentiert, obwohl das Vorgespräch mit dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatte. Hinzu kommt, dass die Bewertungen mangels Nachvollziehbarkeit ihres Zustandekommens für die Mitglieder des Kreistages nicht überprüfbar waren. Damit hat der Antragsgegner die Beurteilung der Eignung der Bewerber – wenn auch nur teilweise, so doch in unzulässigem Maß – aus der Hand gegeben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.