Viele Betroffene – meist Frauen – streiten mit der gesetzlichen Krankenkasse um die Tragung oder Erstattung der Kosten für Liposuktionsbehandlungen an Beinen und Armen zur Behandlung eines Lipödems.
Die Krankenkassen lehnen die Kostentragung meist ab.
Dagegen kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.
Die Sozialgerichte weisen die Klagen aber meist ebenfalls ab.
Ein Anspruch auf die neue Behandlungsmethode der ambulanten ärztlichen Liposuktion zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung scheidet nach wie vor aus, weil der Gemeinsame Bundesausschuss diese Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen hat) und selten ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem die positive Empfehlung entbehrlich ist.
Das Lipödem ist weder eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche noch eine hiermit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse.