Das Bundessozialgericht hat am 29.10.2020 zum Aktenzeichen B 3 KR 5/20 R entschieden, dass der Krankengeldanspruch auch dann besteht, wenn keine Nahtloskrankschreibunge erfolgt, weil aus Gründen des bescheinigenden Arztes erst ein späterer Termin erfolgen kann.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, wenn die Gründe für den erst verspätet wahrgenommenen Termin zur ärztlichen AU-Feststellung in der Sphäre des Vertragsarztes liegen und zudem auch der Krankenkasse zuzurechnen wären.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der GKV sind § 44 Abs. 1 und § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Von den zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob am 15.11.2014, dem ersten Tag nach dem Ende der zuletzt bis 14.11.2014 ärztlich festgestellten AU, noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld fortbesteht.
Dies setzt einen lückenlosen Krankengeld-Bezug oder -Anspruch voraus, der nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V auch bei fortbestehenden Dauererkrankungen erst vom Folgetag der ärztlichen AU-Feststellung an entsteht. Daher muss eine erneute ärztliche AU-Feststellung – ohne Karenztag – spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten AU-Zeitraums erfolgen, hier am 14.11.2014 (statt – wie erfolgt – am 17.11.2014).
Das Bundessozialgericht hat von dem Erfordernis einer lückenlosen ärztlichen AU-Feststellung Ausnahmen anerkannt.
Zuletzt hat der Senat diese Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gleichsteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der AU zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist.