Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 17.01.2022 zum Aktenzeichen 16 TaBV 99/21 entschieden, dass gemäß dem Bundesarbeitsgericht die Entsendung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats zu einer Grundschulung nur im Ausnahmefall möglich ist.
Die mehr als fünfmonatige Ausfallzeit des einzigen Betriebsratsmitglieds eines Dreiergremiums, das aus einer vorangegangenen Amtszeit über Erfahrungen im Amt verfügte, lässt die vom Betriebsrat getroffene Prognose, das nachrückende Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung BR-1 zu entsenden, hingegen als zutreffend erscheinen.
Hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung ist insoweit zu berücksichtigen, als der Beteiligte das erste Ersatzmitglied ist und bei der Betriebsratswahl keine verschiedenen Listen angetreten waren, sodass er bei jedem Ausfall eines Betriebsratsmitglieds heranzuziehen ist.
Hierbei ist zu beachten, dass auch eine Langzeiterkrankung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds zum langfristigen Einrücken eines Ersatzmitglieds führen kann.