Das Sozialgericht Mannheim hat mit Urteil vom 24.10.2019 zum Aktenzeichen S 3 AS 2672/19 entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat.
Aus der Pressemitteilung des SG Mannheim vom 23.07.2020 ergibt sich:
Der 2003 geborene Kläger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Kläger einen Personalcomputer (PC) für die Bearbeitung von Schularbeiten. Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber für ihren nunmehr achtjährigen Sohn zurück. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hätten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer käme in Betracht.
Das SG Mannheim hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops zu gewähren.
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 01.08.2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).
Die Entscheidung ist rechtskräftig.