Kostenprivilegierung bei Klage auf Gewährung eines „Corona-Pflegebonus“ i.S.v. § 150a Abs. 9 SGB XI

19. März 2021 -

Das Sozialgericht des Saarlandes in Saarbrücken hat am 17.12.2020 zum Aktenzeichen S 19 P 136/20 entschieden, dass die Kostenfreiheit von Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, die für Versicherte und Leistungsempfänger gilt, auch auf eine Klage auf Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte anwendbar ist.

Aus der Pressemitteilung des SG Saarland vom 19.03.2021 ergibt sich:

Nach § 183 Satz 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Die Klägerin war im vorliegenden Fall als Angestellte in einem ambulanten Pflegedienst zwar nicht als Versicherte, aber als Leistungsempfängerin an dem Verfahren beteiligt. Ihr steht damit das Kostenprivileg des § 183 SGG zu. Denn das Kostenprivileg des § 183 SGG steht auch anderen als den typischen Leistungsempfängern, den Sozialleistungsberechtigten, in Verfahren zu, in denen es um Leistungen geht, die eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie „echte“ Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I haben. Die vorliegend im Streit stehende Gewährung eines Bonus für Pflegekräfte nach der Corona-Pflegebonusrichtlinie hat eine vergleichbare Funktion wie Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I.

Mit dem Corona-Pflegebonus, der einmalig gewährt wird, wird das überdurchschnittliche Engagement der im Saarland professionell Pflegenden sowie der für die professionelle Betreuung und Aktivierung Tätigen in der Altenpflege sowohl im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie als auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. Die Leistung soll bisherige überobligatorische Anstrengungen, auf die das Gemeinwesen im Zuge der Corona-Pandemie dringend angewiesen ist, belohnen und zu einem weiteren entsprechenden Verhalten anspornen. Dies soll auch eine Anreizwirkung entfalten mit dem Ziel, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen. Unter Berücksichtigung dessen will der Corona-Pflegebonus letztlich einen Anreiz schaffen, Pflegeleistungen nach dem SGB XI sicherzustellen, woraus sich die Vergleichbarkeit in ihrer Funktion mit einer Sozialleistung auf jeden Fall rechtfertigt.