Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 01.09.2020 zum Aktenzeichen 25 O 8/20 entschieden, dass die von der Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendete Klausel, die für den Übergang in die Phase der Rentenzahlung Kosten vorsieht, unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. vom 17.11.2020 ergibt sich:
Die Sparkasse Westmünsterland verwendete in VorsorgePlus-Verträgen folgende Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/o-der Vermittlungskosten belastet.“
Die Anbieter von Riester-Verträgen seien jedoch verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. Aus dieser Klausel gehe aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stelle, kritisiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine solche Klausel könne dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden. Die Sparkasse Westmünsterland hat keine Unterlassungserklärung abgeben wollen, daraufhin hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klage erhoben.
Das LG Dortmund hat der Klage stattgegeben.
Auch in anderen Fällen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits tätig geworden. Klauseln mit unbestimmten Angaben zur Höhe anfallender Kosten bei Beginn der Rentenbezugsphase seien in den meisten von Sparkassen vertriebenen Vorsorge Plus Verträgen enthalten. In einigen Riester Banksparplänen der Volks- und Raiffeisenbanken, die meist als „VR-RentePlus“ Verträge angeboten wurden, seien diese Kosten im Vertragstext zwar explizit ausgeschlossen, wurden aber dennoch in Rechnung gestellt.
Aktuelle Verfahren
Wer? | Was? | Gegen wen? | Ergebnis |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Abmahnung, Unterlassungsklage | Sparkasse Ulm | Unterlassungserklärung, 01.10.2019 |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Unterlassungsklage | Kreissparkasse Kaiserslautern | Klausel rechtswidrig (LG Kaiserslautern, Urt. v. 14.08.20 – 2 O 850/19); anhängig am OLG Zweibrücken, Az.: 7U 106/20 |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Unterlassungsklage | Sparkasse Westmünsterland | Klausel rechtswidrig (LG Dortmund, Urt. v. 01.09.2020 – 25 O 8/20); anhängig am OLG Hamm, Az. I-31 U 251/20 |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Unterlassungsklage | Sparkasse Günzburg-Krumbach | LG München, Az.: 27 O 230/20, Verhandlung terminiert auf 11.01.2021 |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Abmahnung | Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch | Unterlassungserklärung am 05.08.2020 |
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg | Abmahnung | Sparkasse Bonndorf-Stühlingen | Unterlassungserklärung am 16.10.2020 |
Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können.
Die Entscheidung des LG Dortmund ist nicht rechtskräftig (Berufung eingelegt beim OLG Hamm unter Az. I-31 U 251/20).