Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.10.2019 zum Aktenzeichen 17 Sa 2297/18 entschieden, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD) ohne Änderungskündigung gerechtfertigt ist, wenn ein freigestelltes Personalratsmitglied zu hoch eingruppiert worden ist.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 29/2019 vom 19.11.2019 ergibt sich:
Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer und ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt; er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.
Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdeganges, d.h. die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Freistellung als Personalrat erreicht hätte. Ferner bewarb sich der Kläger auf die nach E 15 TVöD bewertete Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr. Der Personalvorstand teilte dem Kläger mit, er könne im Hinblick für eine Stelle als Leiter Verwaltung/Personal, bewertet nach E 14 TVöD, aufgebaut werden. Der Kläger erklärte sich mit dieser Nachzeichnung seines Werdeganges einverstanden und nahm seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach E 14 TVöD oder E 15 TVöD setzt u.a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.
Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die Eingruppierung in die E 14 TVöD verstoße gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, er werde künftig nach E 6 TVöD vergütet. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und forderte weiterhin eine Vergütung nach E 14 TVöD.
Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD. Die Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamtes begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstandes.