Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 1333/17 entschieden, dass das Verbot für Rechtsreferendarinnen, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, verfassungsgemäß ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 13/2020 vom 27.02.2020 ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferendarin im Land Hessen. Sie trägt in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Noch vor Aufnahme der Ausbildung wurde sie durch das Oberlandesgericht mit einem Hinweisblatt darüber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern religiös neutral zu verhalten hätten und sie daher mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Gegen die entsprechende Verwaltungspraxis stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der VGH Kassel in der Beschwerdeinstanz zurückwies. Das von der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ebenfalls angestrengte Klageverfahren ruht derzeit.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Zwar stelle diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Hier komme keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwinge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiöser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.