Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 12.06.2020 zum Aktenzeichen 2 K 2248/17 im Streit um ein Plakat zwischen der Hochschule und dem Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) entschieden, dass die Untersagungsverfügung der Hochschule nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 12.06.2020 ergibt sich:
Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.03.2017 untersagt hatte, ein Transparent mit der Aufschrift „WIR BILDEN ZUM TÖTEN AUS – HOCHSCHULE BREMEN“, auf dem sowohl das Logo der Hochschule Bremen als auch das Logo der Bundeswehr abgebildet waren, an der Außenwand des Hochschulgebäudes aufzuhängen. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Kläger untersagt, ohne vorherige Genehmigung Transparente, Plakate o.Ä. an den Außenwänden des Hochschulgebäudes aufzuhängen.
Das VG Bremen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verfügung der Hochschule hinsichtlich des konkreten Transparentes nicht zu beanstanden, da der Kläger unrechtmäßig die Logos der Hochschule und der Bundeswehr verwendet habe und eine Urheberschaft des AStA nicht zu erkennen gewesen sei. Im Übrigen dürfe die Hochschule – gestützt auf ihr Hausrecht – verlangen, dass Transparente nur mit ihrer Genehmigung an dieAußenwände ihrer Gebäude angebracht werden.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Bremen stellen.