Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 01.04.2020 zum Aktenzeichen 3 L 446/20.DA dem Land Hessen aufgegeben, im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsvergabeverfahrens vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 06.04.2020 ergibt sich:
Auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages und des aktuellen Hessischen Glücksspielgesetzes ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, bundesweit für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig. Die Antragstellerin, ein in Österreich ansässiger Sportwettenanbieter, trug u.a. vor, im Konzessionsvergabeverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet, mit der Folge, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe.
Das VG Darmstadt hat die Konzessionsvergabe für Sportwetten vorläufig gestoppt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass das aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen ist. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter – insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten der EU – sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden. Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei bzw. transparent dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung i.H.v. fünf Mio. Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne.
Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sog. Glücksspielkollegium, das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum VGH Kassel eingelegt werden.