Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 1. Dezember 2022 zum Aktenzeichen 14 K 631/20 entschieden, dass wenn sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne befand, der Arbeitgeber in der Regel keine staatliche Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 55/2022 vom 12.12.2022 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine Ingenieursgesellschaft. Im Oktober 2020 befand sich einer ihrer Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts für 15 Kalendertage in häuslicher Quarantäne, weil er – ohne selbst am Coronavirus erkrankt zu sein – Kontakt zu einer infizierten Person gehabt hatte. Die Klägerin leistete während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen weiter und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Später beantragte sie beim beklagten Land Berlin deren Erstattung. Das Land lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei mit der Lohnfortzahlung für den Staat in Vorkasse gegangen und habe damit den Anspruch des Mitarbeiters gegen den Staat auf Quarantäneentschädigung erfüllt. Sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Der Mitarbeiter habe keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegen sie als Arbeitgeberin gehabt. Zwar sei sie arbeitsrechtlich grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden zeitweise an der Dienstleistung verhindert werde. Jedoch handele es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Umstand. Außerdem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unverhältnismäßig lang.
Die 14. Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Mitarbeiter habe keinen Verdienstausfall erlitten, der im Wege der Entschädigung bzw. Erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die Klägerin aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Lohnfortzahlungsanspruchs hätten vorgelegen, weil der Grund seines Fehlens in seiner Person gelegen habe. Abzustellen sei nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem personenbezogenen Ansteckungsverdacht beruht habe. Jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis sei eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen.
Gegen das Urteil ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.