Kontakte zu salafistischen Bewegungen stehen Verleihung der Staatsangehörigkeit entgegen

12. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 11.03.2021 zu den Aktenzeichen 10 A 990/20, 10 A 964/20 und 10 A 2546/20 die Klagen von zwei Einbürgerungsbewerbern, denen die Unterstützung salafistischer Bestrebungen vorgeworfen worden ist, abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 11.03.2021 ergibt sich:

Ein Kläger hatte in der Moschee des „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim“ e.V. (DIK Hildesheim) gepredigt. Das Niedersächsische Innenministerium hat den DIK Hildesheim am 13. März 2017 verboten und aufgelöst. Das Verbot wurde damit begründet, dass sich der Verein gegen die verfassungsgemäße Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und seine Tätigkeiten Strafgesetzen zuwiderliefen. In dem Verein sollen in konspirativer Art und Weise durch Indoktrination mit der salafistischen Ideologie Personen zielgerichtet radikalisiert worden sein um sie zur Ausreise in Kriegsgebiete zu motivieren. Der ab Frühjahr 2014 bis September 2016 als Prediger und Imam der Moschee des DIK Hildesheim tätige Abu Walaa ist im Februar 2021 von dem Oberlandesgericht Celle – noch nicht rechtskräftig – unter anderem wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er nur gelegentlich in der Moschee gepredigt habe ohne sich dabei radikal zu äußern. Dementsprechend habe er den DIK Hildesheim auch nicht unterstützt. Das Gericht ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Bereits durch die Predigten und nicht nur flüchtige Anwesenheit in der Moschee habe er zu erkennen gegeben, dem DIK Hildesheim offen gegenüber zu stehen und so dazu beigetragen habe, den Verein zu legitimieren. Außerdem habe er in seinen Predigten auch zum Kampf aufgerufen.

Ein weiterer Kläger war Mitglied des DIK Hannover und Gründungsmitglied des 2017 gegründeten Vereins „Föderale islamische Union“ (FIU). Er hatte geltend gemacht, nichts von der salafistischen Zielrichtungen dieser Vereine zu wissen. Er habe in beiden Vereinen im Wesentlichen handwerkliche Arbeiten durchgeführt. Auch diese Argumentation überzeugte die Kammer nicht. Bei beiden Vereinen bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sie sich wegen ihrer salafistischen Ausrichtung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. Der DIK Hannover wird im aktuellen Verfassungsschutzbericht als „salafistischer Brennpunkt“ bezeichnet. Die FIU wird im niedersächsischen Verfassungsschutzbericht dem politischen Salafismus zugerechnet. Der Kläger habe als Mitglied einen Salafisten zum Präsidenten bzw. zum Vorstandsvorsitzenden mitgewählt und auch durch finanzielle Beiträge und Verwaltungsaufgaben beide Vereine unterstützt.

Ein dritter Kläger hat die Moschee des DIK Hildesheim zu Predigten besucht und darüber hinaus an zwei mehrtägigen Seminaren teilgenommen, die von Abu Walaa geleitet worden sind. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine auf Einbürgerung gerichtete Klage zurückgenommen. Ein vierter Verhandlungstermin, der mit Presseerklärung vom 08.03.2021 angekündigt worden ist, wurde aufgehoben, nachdem der Rechtsstreit bereits im Vorfeld der Verhandlung von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist.

Die beiden erstgenannten Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig und können vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angegriffen werden.