Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 15.01.2021 zum Aktenzeichen 13 B 1899/20.NE entschieden, dass sich ein an Depressionen erkrankter Mann weiter an die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen im öffentlichen Raum halten muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 15.01.2021 ergibt sich:
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes muss im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Ein Zusammentreffen von mehreren Personen ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand unterschritten werden darf. Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören insbesondere Treffen innerhalb eines Hausstands und Treffen von Personen eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann. Der Antragsteller aus Wuppertal hatte geltend gemacht, er sei an einer Depression erkrankt und zwingend auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen. In der Vergangenheit habe er regelmäßig zwei Freundinnen mit jeweils eigenem Hausstand gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei ihm nun vorübergehend nicht mehr möglich, weshalb ihm eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe. Er werde als allein lebende Person durch die angegriffenen Regelungen benachteiligt, weil es Mitgliedern eines Hausstands ohne Personenbegrenzung erlaubt sei, sich in der Öffentlichkeit zu treffen. Die Beschränkungen seien zudem unverhältnismäßig.
Das OVG Münster hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionslage überschreite der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum insbesondere nicht dadurch, dass sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Personen, die sich treffen dürften, stiegen die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus erheblich an. Mit jeder Ansteckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das jeweilige soziale Umfeld des Betroffenen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infektionsketten zur Folge haben könne. Der mit den Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff sei angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, Treffen in häuslicher Umgebung (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern) hingegen nicht verboten seien. Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Ausnahmen etwa bei Begleitung oder Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus betreuungsrelevanten Gründen, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung und zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen. Der Verordnungsgeber handele voraussichtlich auch nicht gleichheitswidrig, wenn er bei der Regelung zulässiger persönlicher Kontakte im öffentlichen Raum an das Kriterium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen insoweit gleichsam als infektionsschutzrechtliche Einheit betrachte. Angesichts des primären Übertragungswegs des Coronavirus mittels Tröpfcheninfektion und der räumlichen Nähe im privaten Wohnbereich bestehe typischerweise eine erhöhte Ansteckungswahrscheinlichkeit innerhalb des eigenen Hausstands.
Der Beschluss ist unanfechtbar.