Kontaktbeschränkungen im privaten Raum in Köln gelten weiter

03. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 01.03.2021 zu den Aktenzeichen 7 K 331/21 und 7 K 325/21 mit zwei Eilbeschlüssen entschieden, dass die in Köln auch für den privaten Raum geltenden Kontaktbeschränkungen weiterhin gelten.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 02.03.2021 ergibt sich:

Die Stadt Köln hat mit ihrer fortgeschriebenen – in der aktuellen Fassung bis einschließlich 8. März 2021 geltenden – Allgemeinverfügung die Kontaktbeschränkungen, die aufgrund der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung in der Öffentlichkeit gelten, auch auf den privaten Raum erweitert. Demnach darf man sich derzeit in der privaten Wohnung nur mit einer weiteren Person treffen, die nicht zum eigenen Hausstand zählt, wobei zu betreuende Kinder unberücksichtigt bleiben.

Die hiergegen eingelegten Eilanträge zweier Kölner Bürger, mit denen die Außervollzugssetzung dieser Kontaktbeschränkungen im privaten Raum erreicht werden sollte, lehnte die für das Infektionsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgericht Köln ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Stadt Köln aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Grundlage berechtigt sei, örtliche Regelungen zu treffen, die über die Landesregelungen hinausgingen, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 lägen. Mit einem aktuellen Wert von 72,0 (Stand: 1. März 2021) liege der Inzidenzwert in Köln deutlich über 50. Zwar seien die Begriffe „nachhaltig“ und „signifikant“ auslegungsbedürftig; diesen Fragen könne im Eilverfahren jedoch nicht abschließend nachgegangen werden. Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen. Demgegenüber seien die privaten Interessen an einem Zusammentreffen mit mehr als einer Person in privaten Räumen nicht hinreichend gewichtig, auch wenn es sich dabei um Grundrechtseingriffe handele. Dabei sei zu beachten, dass die Beschränkungen derzeit bis zum 8. März 2021 zeitlich begrenzt seien, zu betreuende Kinder unberücksichtigt blieben und der Empfang mehrerer Personen nacheinander in der eigenen Wohnung erlaubt bleibe.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.