Konkurrenteneilantrag zur Besetzung der Position des Geschäftsführers des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke erfolglos

27. Mai 2021 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 5 L 1220/21.GI den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Konkurrent eine erneute Auswahlentscheidung der Verbandsversammlung des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke für die Besetzung der Position des Geschäftsführers begehrte.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 26.05.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller ist unterlegener Bewerber um die Position der Geschäftsführung. Über die neue Besetzung dieser Position hatten zuerst der Verbandsvorstand in seiner Sitzung vom 17. November 2020 und sodann die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2020 entschieden. Der Antragsteller ist der Auffassung, durch die Entscheidung der Verbandsversammlung für den Mitbewerber in seinem Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verletzt zu sein. Der Zweckverband habe bei der Auswahl Verfahrensregelungen missachtet, die die Bestenauslese sichern sollten.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte über den Eilantrag zu entscheiden, nachdem vom Arbeitsgericht Gießen der zunächst dort rechtshängig gemachte Eilantrag an das Verwaltungsgericht verwiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung aus, dass bei den Beschlussfassungen der Organe des Zweckverbands der Mittelhessischen Wasserwerke keine Rechte des Antragstellers verletzt worden seien.

Vielmehr habe sich der Antragsteller ebenso wie der ausgewählte Konkurrent als geeignete Bewerber der Verbandsversammlung, die über die Besetzung der Position des Geschäftsführers zu entscheiden habe, vorgestellt, und der Antragsteller habe bei der sich anschließenden Abstimmung nicht die Mehrheit der Stimmen erreicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.