Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.11.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 315/21 entschieden, dass die Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bzw. der identischen Regelung in § 5 Nr. 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Groß- und Außenhandel NRW vom 28.06.2007 nicht unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit monatlich pauschal erfolgt.
Vielmehr ist diese konkret nach der Zahl der geleisteten Kurzarbeitsstunden zu berechnen.