Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 16.03.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 360/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten kann.
Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen.
Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte.
Versäumt es der Arbeitgeber, innerhalb der ihm bei einer Verdachtskündigung obliegenden Sachverhaltsaufklärung den Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten anzuhören, so kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen.
Die hierauf gestützte Kündigung ist in einem solchen Fall unwirksam.