Kommission genehmigt deutsche Garantieregelung in Höhe von 750 Millionen Euro für Reisesicherungsfonds

09. Juli 2021 -

Die Europäische Kommission hat am 09.07.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 750 Millionen Euro ausgestattete Regelung Deutschlands in Form einer staatlichen Garantie für Darlehen genehmigt, die von einem neuen Reisesicherungsfonds aufgenommen werden können, um Reisende bei Insolvenz von Pauschalreiseveranstaltern zu entschädigen.

Aus EU-Aktuell vom 09.07.2021 ergibt sich:

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Pauschalreisebranche wurde von der Coronakrise hart getroffen. Damit die Verbraucher jederzeit abgesichert sind, gewährleistet diese mit 750 Mio. Euro ausgestattete deutsche Garantieregelung, dass für die Erstattung von Reiseleistungen, die aufgrund der Pandemie storniert werden, an die Verbraucher ausreichend Mittel zur Verfügung stehen für den Fall, dass Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um gangbare Lösungen zu finden, wie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie im Einklang mit den EU-Vorschriften abgemildert werden können.“

Fördermaßnahme Deutschlands

Nach der Pauschalreiserichtlinie müssen Pauschalreiseveranstalter sicherstellen, dass Reisenden Beträge erstattet werden, die sie bereits für Leistungen gezahlt haben, die dann jedoch aufgrund der Insolvenz des Veranstalters entweder nur teilweise oder gar nicht erbracht werden. Zu diesem Zweck wird Deutschland einen aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanzierten Reisesicherungsfonds einrichten, der ab dem 1. November 2021 bereitstehen soll.

Deutschland meldete bei der Kommission eine staatliche Garantie im Umfang von 750 Mio. Euro an, mit der gewährleistet werden soll, dass ausreichende Mittel für die Erstattung stornierter Reiseleistungen zur Verfügung stehen, wenn Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig werden und die verfügbaren Vermögenswerte des Fonds nicht ausreichen, um die Erstattungen an die Verbraucher zu decken.

Die Beihilfe im Rahmen der Regelung hat die Form einer staatlichen Garantie für etwaige künftige Darlehen, die der Fonds im Falle der Insolvenz teilnehmender Reiseveranstalter aufnehmen kann. Sie deckt 100 Prozent der Darlehensbeträge ab, sofern der garantierte Gesamtbetrag 750 Mio. Euro abzüglich der Vermögenswerte des Fonds und der von den Reiseveranstaltern gestellten Sicherheiten nicht übersteigt.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats genehmigen.

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die von Deutschland angemeldete Regelung mit den Grundsätzen des AEUV vereinbar ist. So steht i) das von dem Fonds zu zahlende Garantieentgelt mit den Vorgaben des Befristeten Rahmens im Einklang, ist ii) die Garantie befristet (bis max. 31. Oktober 2027) und wird iii) die Garantie 100 Prozent des Darlehensbetrags nicht übersteigen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU-Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Beihilferahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem am 3. April, 8. Mai , 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 geänderten Rahmen sind folgende Arten von Beihilfen möglich: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2021. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge der COVID-19-Pandemie entstanden und unmittelbar darauf zurückzuführen sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.63063 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News