Kommission genehmigt Beihilfeverlängerung zur Luftverkehrssteuer für Flüge von und zu kleinen Inseln in Deutschland

02. Dezember 2021 -

Die Europäische Kommission hat am 30.11.2021 die Verlängerung einer bestehenden deutschen Beihilferegelung genehmigt, die Flüge mit ausgewählten Gruppen von Fluggästen von und zu bestimmten kleinen und abgelegenen deutschen Inseln von der deutschen Luftverkehrsteuer befreit.

Aus EU-Aktuell vom 30.11.2021 ergibt sich:

Die ursprünglich bis Ende 2021 genehmigte Regelung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Im Rahmen der Regelung werden Luftverkehrsunternehmen, die die förderfähigen Strecken von und zu den förderfähigen Inseln bedienen, von der Luftverkehrsteuer befreit. Das gilt sowohl für Fluggäste mit Wohnsitz auf diesen Inseln als auch für andere Kategorien von Fluggästen, einschließlich Fluggästen, die eine medizinische Behandlung benötigen, und für Beamte, die auf den Inseln arbeiten. Die Fluggesellschaften geben die Steuerbefreiung dann in vollem Umfang an die Fluggäste weiter, die von der Zahlung der Steuer befreit werden. Die Regelung steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die Flüge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten, die auf allen oder einem Teil der förderfähigen Strecken durchgeführt werden, und gilt für Flüge zwischen den förderfähigen inländischen Inseln und allen förderfähigen Zielen im EWR. Die Regelung zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen den Inseln und dem Festland zu verbessern.

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den Luftverkehrsleitlinien 2014 geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme im Hinblick auf das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht diskriminierend ist, den Endverbrauchern tatsächlich zugutekommt und einen sozialen Charakter hat. Außerdem bieten die förderfähigen Strecken eine Verbindung zu einer benachteiligten Region. Daher kann die Beihilfe im Einklang mit den in den Luftverkehrsleitlinien festgelegten Bedingungen die gesamte Bevölkerung der Region erfassen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verlängerung mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.