Mit einer am 22.12.2021 von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtlinie soll die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden.
Aus EU-Aktuell vom 22.12.2021 ergibt sich:
Damit löst die Kommission die Zusage der EU ein, die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform unverzüglich umzusetzen. Ziel ist ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung. Der heutige Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 Prozent in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt.
Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Die Umsetzung der OECD-Vereinbarung über die effektive Mindestbesteuerung in das EU-Recht wird ganz entscheidend für die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sein, während gleichzeitig einer Konkurrenz um die niedrigsten Steuersätze mit einem ungesunden Steuerwettbewerb zwischen den Ländern vorgebeugt wird. Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, um unsere Agenda für eine faire Besteuerung zu erfüllen.“
EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu: „Im Oktober dieses Jahres haben 137 Länder eine historische multilaterale Vereinbarung zur Umgestaltung der globalen Unternehmensbesteuerung unterstützt, damit seit langem bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird. Gerade einmal zwei Monate später unternehmen wir den ersten Schritt, um den Wettbewerb um die niedrigsten Steuersätze zu beenden, der der Europäischen Union und ihren Volkswirtschaften schadet. Mit der von uns vorgeschlagenen Richtlinie wird sichergestellt, dass der neue effektive Mindeststeuersatz von 15 Prozent für Großunternehmen in einer Weise angewandt wird, die voll und ganz mit dem EU-Recht vereinbar ist. Als weiteren Schritt werden wir im kommenden Sommer eine zweite Richtlinie zur Umsetzung der anderen Säule der Vereinbarung – die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten – vorlegen, sobald das entsprechende multilaterale Übereinkommen unterzeichnet wurde. Die Europäische Kommission hat sich mit aller Kraft dafür eingesetzt, den Abschluss dieses Abkommens voranzubringen, und ich bin stolz, dass wir heute bei seiner globalen Umsetzung an der Spitze stehen.“
Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Der Vorschlag gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Entsprechend der globalen Vereinbarung sieht der Vorschlag auch bestimmte Ausnahmen vor. Um die Auswirkungen auf Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit zu reduzieren, können Unternehmen Einkünfte in Höhe von 5 Prozent des Wertes der materiellen Vermögenswerte und 5 % der Lohnsumme von der Regelung ausnehmen. Außerdem ist eine Ausnahme für geringe Gewinne vorgesehen, um die Befolgungskosten in Situationen, die ein geringes Risiko bergen, zu reduzieren. Wenn die durchschnittlichen Gewinne und Erträge eines multinationalen Konzerns in einem Gebiet einen bestimmten Mindestschwellenwert nicht überschreiten, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes somit nicht berücksichtigt.