Das Bayerische Landessozialgericht in München hat mit Urteil vom 17.01.2019 zum Aktenzeichen L 12 KA 53/18 entschieden, dass ein Klinik-Chefarzt, der gleichzeitig auch als Vertragsarzt zugelassen ist, am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen muss.
Aus der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins MedR 18/2019 vom 18.11.2019 ergibt sich:
Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Gleichzeitig nimmt er mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im April 2016 wurde er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dagegen klagte er. Der Arzt verwies auf die Parallele zu den zeitlichen Belastungen eines Belegarztes. Dieser müsse auch keine vertragsärztlichen Bereitschaftsdienste leisten.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht für jeden Vertragsarzt die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt sei nicht gleichzusetzen mit der eines Vertragsarztes, der zugleich belegärztlich im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig sei. Die Tätigkeit als Chefarzt sei dagegen dem stationären Bereich zuzuordnen. Die Bereitschaftsdienste, die er als Chefarzt im Krankenhaus leiste, könnten bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht berücksichtigt werden. Die Doppelbelastung müsse der Arzt hinnehmen. Als Vertragsarzt habe er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden sei. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Ohne diese sei eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet.