Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 3 K 1637/21 einen Eilantrag zur Öffnung eines Kletterparks abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 19.05.2021 ergibt sich:
Um eine Öffnung seines Betriebes zu erreichen, hatte sich der Betreiber des Hochseilparks im April an die Stadt Karlsruhe gewandt und eine Ausnahmegenehmigung nach der damals geltenden Fassung der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die Stadt hatte ihm daraufhin in einem Anhörungsschreiben mitgeteilt, dass es sich um eine „Freizeiteinrichtung“ im Sinne der damaligen Fassung der Corona-Verordnung handelte und eine Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht komme.
Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller im Wesentlichen das Ziel verfolgt, seinen Kletterpark vorläufig als „weitläufige Außenanlage“ ohne Ausnahmegenehmigung betreiben zu dürfen, und hilfsweise das Ziel, eine vorläufige Ausnahmegenehmigung zu erlangen.
Die 3. Kammer ist dem nicht gefolgt. Richtigerweise habe die Stadt Karlsruhe schon nicht verbindlich festgestellt, ob der Kletterpark als Freizeiteinrichtung oder Sportbetrieb mit weitläufiger Außenanlage anzusehen sei, sondern den Antragsteller zunächst nur angehört und erst während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein den Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung des Landes abgelehnt. Für eine entsprechende Feststellung fehle es am berechtigten Feststellungsinteresse. Denn aufgrund des Inkrafttretens der bundeseinheitlichen Regelung in § 28b Infektionsschutzgesetz und des Überschreitens des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Stadtgebiet Karlsruhe sei die Corona-Verordnung des Landes gegenwärtig nicht anwendbar. Auch wenn durch den jüngsten Rückgang der Fallzahlen damit zu rechnen sei, dass für das Stadtgebiet bald wieder die Corona-Verordnung des Landes gelte, ergebe sich daraus kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn nach der jüngsten Fassung dieser Verordnung sei dann auch der Betrieb einer Freizeiteinrichtung im Freien für die Nutzung von bis zu 20 Personen gleichzeitig zulässig. Hochseilgärten würden ausdrücklich als Freizeiteinrichtungen aufgeführt. § 28b Infektionsschutzgesetz sehe keine Möglichkeit für eine Ausnahmegenehmigung vor; nach der jüngsten Corona-Verordnung des Landes bedürfe es einer solchen wegen der vorgesehenen Öffnungen nicht mehr.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.