Der Sommer zeigt seine „heiße Seite“ und die Temperaturen stellen täglich neue Rekorde auf.
Bei diesen Temperaturen arbeiten nicht nur viele Menschen, sondern viele Jugendliche und Erwachsene finden sich in Prüfungssituationen wieder. Sie schreiben Klausuren, Prüfungen oder Examen oder werden mündlich geprüft.
Glück haben die Prüflinge, die einen klimatisierten Prüfungsraum erwischen.
Man könnte meinen, dass diejenigen, die einen nicht klimatisierten Raum erwischen, einfach Pech hatten – aber so ist es nicht.
Im Prüfungsrecht selbst gibt es keine starren Temperaturen.
Es gilt der Grundsatz der Chancengleichheit – das bedeutet, dass gleiche Prüfungsbedingungen zu herrschen haben.
Zwar wird man nie völlige Identität schaffen können, aber annähernd.
Er versteht sich von selbst, dass Prüflinge, die in einem klimatisierten Raum mit 22 Grad Celsius und diejenigen, die dieselbe Prüfung bei 32 Grad Celsius schreiben nicht die gleiche Chance bei gleicher Leistungsfähigkeit haben.
Derartige Prüfungen sind angreifbar!
Nach ständigen medizinischen Grundsätzen nimmt die Leistungsfähigkeit eines Menschen ab einer Temperatur von 26 Grad ab.
Im Arbeitsrecht hat ein Arbeitgeber laut Arbeitsstättenverordnung ab Temperaturen von 26 Grad Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmer zu verhindern.
Ab einem Wert von 30 Grad muss der Arbeitgeber Maßnahmen, wie Lüften, Kühlen, Ventilatoren aufstellen etc. ergreifen.
Ab Temperaturen von 35 Grad besteht ein Zurückbehaltungsrecht.
Auf das Prüfungsrecht bezogen bedeutet dies, dass Prüflinge Temperaturen von unter 26 Grad hinnehmen müssen und zwar auch dann, wenn Mitprüflinge in einem andern Raum klimatisiert bei 22 Grad sitzen.
Steigt das Thermometer auf mehr als 26 Grad besteht ein Anfechtungsrecht, weil die Chancengleichheit durch einen Abfall der Leistungsfähigkeit nicht mehr besteht.
Steigt das Thermometer auf über 30 Grad, besteht sogar ein Anspruch auf Maßnahmen, die der Prüfungsleiter ergreifen muss, wie zum Beispiel Lüften, Ventilatoren aufstellen, Erfrischungspausen einlegen, Schreibzeit verlängern.
Ab 35 Grad ist die Prüfung vorbei; dann besteht eine konkrete Gesundheitsgefahr für den Prüfungsteilnehmer und ein prüfungsunfähiger Raumzustand ist eingetreten.
Sollten bei einer Prüfung absehbar Temperaturen von mehr als 26 Grad bestehen, besteht für Prüflinge bereits vor der Prüfung die Möglichkeit darauf schriftlich hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen.
Jedenfalls bei der Prüfung sollte unverzüglich gerügt und eine schriftliche Bestätigung der Rüge verlangt werden, um in einem späteren Prüfungsanfechtungsverfahren seiner Rügeobliegenheit genüge getan zu haben.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Prüfungsrecht!