Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 03.12.2021 zum Aktenzeichen 15 K 618/20, 15 K 689/20, 15 K 867/20, 15 K 874/20, 15 K 897/20, 15 K 1029/20 die von der Stadt Esslingen am 20.09.2019 erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide aufgehoben.
Die Stadt Esslingen hat nach technischem Ausbau des von ihr festgelegten sog. 3. Bauabschnitts der Haldenstraße in Oberesslingen im Jahr 2019 sämtliche Eigentümer des Abrechnungsgebiets zu Erschließungsbeiträgen für ihre Grundstücke herangezogen. Die Bauabschnitte 1 und 2, deren Bereiche erst in späteren Ortsbauplänen aufgenommen wurden, waren bereits in den Jahren 2002 bis 2004 ausgebaut und veranlagt worden. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Mehrzahl der Anlieger des 3. Bauabschnitts Klagen beim Verwaltungsgericht erhoben. 6 der insgesamt 33 Klagen wurden von der 15. Kammer im Einvernehmen mit den Beteiligten als Musterverfahren ausgewählt; die übrigen Verfahren wurden zum Ruhen gebracht.
Die Kammer gab den Klagen statt und stellte dabei fest, dass für den 3. Bauabschnitt der Haldenstraße keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden könnten.
Entscheidungstragend war dabei, dass dieser Bereich der Haldenstraße bereits im Jahr 1899 in den Ortsbauplan von Oberesslingen aufgenommen worden war und in den Jahren 1899 bis 1909 diesbezügliche umfangreiche Bauarbeiten, welche unter anderem eine Begradigung des Hainbachs umfassten, nachweislich durch die damals noch selbständige Gemeinde Oberesslingen als abgeschlossen bezeichnet wurden. Der Argumentation der Stadt Esslingen, dass die damaligen Bauarbeiten nicht den Festsetzungen des Ortsbauplans entsprochen und deshalb nur ein Provisorium dargestellt hätten, folgte die Kammer nicht. Es ging dabei zu Lasten der Stadt Esslingen, dass die Originalunterlagen zum Ortsbauplan der früheren Gemeinde Oberesslingen aus dem Jahr 1899 nicht mehr auffindbar sind, weshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob die damalige Ausbaubreite der Fahrbahn von 4 Metern der Festsetzung des alten Ortsbauplans entsprach.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.