Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 13.07.2021 zum Aktenzeichen 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20 festgestellt, dass § 3 Absatz 1 Satz 5 LFischVO dem Angeln der Kläger in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang nicht entgegen steht.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 14.07.2021 ergibt sich:
Das in § 3 Abs. 1 Satz 5 LFischVO geregelte sogenannte Nachtangelverbot könne nach der Rechtsauffassung der Kammer wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht im Verhältnis zu den Klägern keine Geltung beanspruchen.
Von dieser Feststellung profitieren derzeit nur die Kläger der beiden am Verwaltungsgericht entschiedenen Verfahren. Das Nachtangelverbot ist damit nicht generell aufgehoben.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.