Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 16.09.2021 zum Aktenzeichen 2 A 51/19 und 2 A 67/19 nach mündlicher Verhandlung die Klagen von vier Anwohnern und der evangelisch-reformierten Kirche gegen eine dem Wasserverband Lingener Land vom Landkreis Emsland (Beklagter) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur befristeten Entnahme von Grundwasser für einen Dauerpumpversuch im geplanten Wassergewinnungsgebiet Lengerich-Handrup abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück vom 16.09.2021 ergibt sich:
Der beklagte Landkreis hatte dem beigeladenen Wasserverband auf dessen Antrag aus September 2016 nach Durchführung einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-Vorprüfung) und nach Vorlage zahlreicher Gutachten und einer Wasserbedarfsprognose für die Trinkwasserversorgung im Februar 2019 die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Erlaubnis erteilt, in drei Förderstufen im Rahmen eines dreijährigen Dauerpumpversuchs Grundwasser aus drei Förderbrunnen zu entnehmen. Die maximale Fördermenge beträgt auf der ersten Stufe 0,5 Mio. m³/Jahr, auf der zweiten Stufe 1 Mio. m³/Jahr und auf der dritten Stufe 1,5 Mio m³/Jahr. Die Genehmigung ist sofort vollziehbar, der Beigeladene hat mit der Förderung bereits begonnen.
Gegen diese wasserrechtliche Erlaubnis haben die Kläger Klage erhoben. Sie bemängeln die der Erlaubnis zugrunde gelegten Gutachten und die Trinkwasserbedarfsprognose und befürchten als Eigentümer von Immobilien und landwirtschaftlichen Flächen erhebliche Beeinträchtigungen durch die genehmigte Grundwasserförderung.
Zur Begründung stellte der Kammervorsitzende klar, dass es im hiesigen Verfahren nicht um befürchtete Folgen einer Dauerförderung von Trinkwasser, sondern nur einen auf drei Jahre befristeten Pumpversuch mit beschränktem Umfang gehe. Die hierfür vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung, die der Beklagte nach der ersten gerichtlichen Erörterung der Verfahren im Juli diesen Jahres ergänzt hatte, habe letztlich keine Fehler erkennen lassen. Die vom Wasserverband vorgelegten Gutachten seien plausibel und nachvollziehbar und von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insofern seien Schäden an ihrem Eigentum oder nicht ausgleichbare Ertragsminderungen durch den Pumpversuch nicht zu erwarten. Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Lage der zahlreich vorhandenen Grundwassermessstellen. Schließlich enthalte die Erlaubnis zum Schutz potentiell betroffener Dritter eine Verpflichtung zur umfassenden, den Pumpversuch flankierenden Kontrolle durch eine Beweissicherung für gegebenenfalls erforderliche Entschädigungsleistungen sowie Abbruchkriterien.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können jeweils mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.