Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.06.2020 zum Aktenzeichen 7 A 1.18 entschieden, dass die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 27/2020 vom 04.06.2020 ergibt sich:
In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das BVerwG mit Urteil vom 09.02.2017 (7 A 2/15) festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das BVerwG die Planungen nicht beanstandet.
Das BVerwG hat im jetzigen Klageverfahren die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat die gerichtliche Überprüfung ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, sei geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sog. Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen seien die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.