Das Verwaltungsgericht Trier hat am 26.11.2020 zu den Aktenzeichen 10 K 2135/20.TR und 10 K 2555/20.TR in zwei Verfahren entschieden, dass das Modell für Abfallentsorgungsgebühren des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier, bestehend aus einer Jahresgrundgebühr, orientiert an der Größe des vorgehaltenen Restabfallbehälters sowie einer optionalen Leistungsgebühr für jede über die 13. Leerung hinausgehende Leerung rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 48/2020 vom 14.12.2020 ergibt sich:
Die Kläger im Verfahren 10 K 2135/20.TR sollten für ihr Grundstück in Trier für einen 240-Liter-Restabfallbehälter im Jahr 2020 ca. 180 Euro Abfallentsorgungsgebühren zahlen. Ferner wurden für fünf 120-Liter-Restabfallbehälter, die sich auf einem in ihrem Miteigentum stehenden, mit einem Mehrparteienhaus bebauten Grundstück in Trier befinden, Gebühren in Höhe von ca. 500 Euro festgesetzt. Hiergegen haben sie insbesondere eingewendet, sie hätten bislang für 26 Leerungen gezahlt, wobei nunmehr für 13 Leerungen eine kaum geringere Gebühr verlangt werde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum für die ersten 13 Leerungen eine deutlich geringere Gebühr gefordert werde, als für Zusatzleerungen. Die Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR sollte für den von ihr allein auf ihrem Grundstück im Landkreis Bernkastel-Wittlich genutzten 80-Liter-Restabfallbehälter für das Jahr 2020 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von ca. 120 Euro zahlen. Sie beanstandete insbesondere, dass ihr kein kleinerer Behälter zugewiesen werden könne.
Das VG Trier hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hält sich das Gebührenmodell des Beklagten, bestehend aus einer Jahresgrundgebühr, orientiert an der Größe des vorgehaltenen Restabfallbehälters sowie einer optionalen Leistungsgebühr für jede über die 13. Leerung hinausgehende Leerung im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und ist rechtmäßig. Dass die Jahresgrundgebühr bei zunehmender Abfallmenge unterproportional ansteige (degressive Gebührenstaffelung), sei sachlich gerechtfertigt, da die von den einzelnen Haushaltsangehörigen herrührenden Abfallmengen mit zunehmender Haushaltsgröße rückläufig seien. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Beklagte sich bezüglich der Leistungsgebühr für eine progressive Gebührenstaffelung entschieden habe, wonach diese ab der 14. Leerung im Verhältnis zur Inanspruchnahme überproportional steige. Hiermit habe er ohne Verstoß gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen (so im Verfahren 10 K 2135/20.TR).
Im Hinblick auf die Einwände der Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR wurde weiter ausgeführt, bei der Bemessung der Mindestbehältergröße von 80 Litern und der Festsetzung einer 13-maligen Mindestleerung habe der Beklagte in zulässiger Weise pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen unterstellt (mindestens zehn Liter Restabfall pro Person und Woche). Die Pauschalierung sei durch das Ziel der Verhinderung wilder Abfallablagerungen und den Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt. Soweit hiermit eine Ungleichbehandlung für Ein-Personen-Haushalte einhergehe, seien solche Unterschiede dem pauschalierten Abfallgebührensystem immanent und hinzunehmen. Es bestehe gerade kein Anspruch des einzelnen Abfallerzeugers, das Mindestbehältervolumen und die Mindestbehältergröße genau an seinen Bedarf anzupassen. Außerdem sei die Ungleichbehandlung schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehme.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.