Klageänderung bei Kündigungsschutzklagen als Gegenstand des Berufungsverfahrens bei Ausspruch weiterer Kündigungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

28. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.04.2021 zum Aktenzeichen 7 Sa 497/19 entschieden, dass wenn nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils weitere Kündigungen ausgesprochen werden und diese mit Kündigungsschutzanträgen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden, es sich hierbei um eine Klageänderung im Berufungsverfahren handelt.

Deren Zulässigkeit richtet sich nach § 533 ZPO, da es keine abweichende Sondervorschrift für Kündigungsschutzklagen gibt. Dies gilt auch für den Fall, dass erstinstanzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wurde und dieser Antrag mit der Berufung wiederholt wird.

Das arbeitsgerichtliche Urteil stellt eine zeitliche Zäsur dar.