Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 21.10.2020 zum Aktenzeichen 6 K 2100/14 in elf Verfahren entschieden, dass mehreren Polizeibeamten, die eine rückwirkende Gewährung von Verwendungszulagen für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben begehrten, nur sehr geringe monatliche Beträge zustehen.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 11.11.2020 ergibt sich:
Die Verwendungszulage, deren Rechtsgrundlage in Bremen bis zum 30.04.2019 galt, setzt voraus, dass Beamte über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vorübergehend vertretungsweise einen gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben. Sie beträgt in voller Höhe die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt des höher bewerteten Dienstpostens. Die Zahlung der Verwendungszulage steht allerdings – anders als die Besoldung nach dem Grundgehalt – unter dem Vorbehalt, dass freie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verwendungszulage ist nämlich nur anteilig zu zahlen, wenn die Zahl der monatlichen Anspruchsberechtigten höher als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf unbesetzten Planstellen sind.
Im Mittelpunkt der Streitigkeiten der Kläger stand eben dieser letzte Aspekt, nämlich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Haushaltsmittel auf wie viele Anspruchsberechtigte aufzuteilen waren.
Das VG Bremen hat den Klagen nur zu geringen Teilen stattgegeben. Nachdem die Beklagte (Freie Hansestadt Bremen) im September 2020 nach Jahren der Anhängigkeit dieser Klagen erstmals umfängliche Berechnungen vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht die Berechnungen leicht korrigiert und im Übrigen für nachvollziehbar gehalten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts standen den Polizeibeamten demnach nur sehr geringe monatliche Beträge zu, die weniger als 10% des vollen Zulagebetrages ausmachten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Urteile binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Bremen stellen.