Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 22.02.2022 zum Aktenzeichen 5 K 1968/19 ein Urteil zu auf dem Gehweg parkenden Autos veröffentlicht und die Straßenverkehrsbehörde dazu verpflichtet, erneut über den Antrag von Anwohnern zu entscheiden, die erreichen wollen, dass dagegen eingeschritten wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 22.02.2022 ergibt sich:
Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in Bremen. In den von ihnen bewohnten Straßen (Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff) wird seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt, obwohl dies dort nicht erlaubt wurde. Ihr Antrag auf Einschreiten gegen diesen verkehrsordnungswidrigen Zustand wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Die Behörde führte aus, dass sie keinen Handlungsspielraum habe, wenn sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Verkehrsschilder seien nicht aufzustellen, da den Autofahrern die Parkvorschriften bekannt seien. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und anschließend evaluieren müsse. Sie könne beispielsweise anordnen, dass die Autos entfernt werden, Zwangsmittel anwenden, Pfähle installieren oder Verkehrsschilder aufstellen. Welche Maßnahme sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Der ordnungswidrige Zustand müsse aber beendet werden, da die Gehwege durch das aufgesetzte Gehwegparken zu eng seien, um sie ungehindert und gefahrlos zu nutzen.
Dem ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt: Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Die Vorschriften, aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO), dienten nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Straßenverkehrsbehörde könne als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und sei insbesondere nicht auf das Aufstellen von Verkehrsschildern beschränkt. Da die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Erlasses von Entfernungsanordnungen, des Aufstellens von Verkehrsschildern, des Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen gegeben seien, stehe der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dürfe sich die Straßenverkehrsbehörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Denn die Kläger seien aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Verstöße erheblich in ihrem Recht, die Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser zu nutzen, beeinträchtigt. Die Straßenverkehrsbehörde könne sie auch nicht darauf verweisen, sich an die Ordnungsbehörden wenden zu können, da diese in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht einschritten und die Kläger damit faktisch rechtsschutzlos gestellt seien. Auch die von einem Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde betroffenen Autofahrer könnten sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“, verkehrsordnungswidrig aufgesetzt zu parken, berufen.
Da die Klageanträge der Kläger teilweise unzulässig waren, war die Klage teilweise abzuweisen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der im Rahmen des Verfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen.