Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen 2 K 5046/19 eine Klage abgewiesen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielte, dass eine von der Stadt Pforzheim erlassene Auflage für eine abtreibungskritische Versammlung vor der Schwangerschaftsberatungsstelle pro familia rechtswidrig war.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14.05.2021 ergibt sich:
Die Klägerin meldete eine Versammlung zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ an. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden. Die beklagte Stadt Pforzheim erließ eine Verfügung, wonach die Versammlung während der Beratungszeiten von pro familia (werktags von Montag bis Freitag von 7:15 bis 18:00 Uhr) nur außerhalb direkter Sichtbeziehung zum Gebäudeeingang dieser Beratungsstelle durchgeführt werden dürfe.
Die Klägerin legte gegen die genannte Verfügung Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27.03.2019 – 2 K 1979/19 – ab, da die Beschränkung voraussichtlich rechtmäßig sei. Bei summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass weder die Versammlungsfreiheit noch die Meinungsfreiheit oder die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Schwangerschaftsberatungsstelle aufsuchenden Frauen rechtfertige (s. die Pressemitteilung vom 27.03.2019).
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, um in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich feststellen zu lassen, dass die genannte zeitliche und örtliche Beschränkung rechtswidrig gewesen sei. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung vom 12.05.2021 auch in diesem Verfahren zugunsten der Stadt Pforzheim entschieden und die Klage abgewiesen. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Sie wird Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zu beantragen.