Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 07.12.2020 zum Aktenzeichen 4 A 6938/17 und 4 B 4573/20 entschieden, dass der Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums in Wunstorf (Region Hannover) erfolgen darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 08.12.2020 ergibt sich:
Streitgegenstand war die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, weil durch den Neubau auf dem Nachbargrundstück der Kläger im unzumutbaren Umfang die durch die benachbarte Bahnstrecke verursachten Lärmimmissionen reflektiert werden. Das OVG Lüneburg ordnete im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 14.02.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung an, dass die Beigeladene auf die Interessen der Kläger Rücksicht nehmen müsse, auch wenn sie nicht die unmittelbare Verursacherin des Bahnlärms sei. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen daraufhin eine Nachtragsbaugenehmigung, der zufolge die östliche Wandfassade schallabsorbierend zu gestalten sei. Gleichzeitig ist eine Vereinbarung der Beigeladenen mit der DB Netz AG zum Inhalt der Änderungsgenehmigung gemacht worden, mit der sich die DB Netz AG zur Erhaltung des Schienenzustands in diesem Gleisbereich gegenüber der Beigeladenen und den Klägern verpflichtet hat.
Das VG Hannover hat die Nachbarklage abgewiesen und auf den Abänderungsantrag der Beigeladenen hin auch den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht der Argumentation der Kläger zu folgen, dass die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind und Zweifel an den schalltechnischen Berechnungen des Gutachters der Beigeladenen bestehen. In Anlehnung an den Eilbeschluss des OVG Lüneburg sei davon auszugehen, dass die Beigeladene sich die von ihrem Vorhaben verursachten Lärmreflexionen des Schienenverkehrs grundsätzlich zurechnen lassen müsse und Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmreflexion zu ergreifen habe. Sie sei allerdings nicht verpflichtet, die Bauabsichten solange zurückzustellen, bis jedwede lärmbedingte Gefahr gebannt oder gar die Einhaltung der für dieses Gebiet geltenden Orientierungswerte gesichert sei. Die in der Nachtragsbaugenehmigung enthaltenen Maßnahmen seien ausreichend, um dem Rücksichtnahmegebot zugunsten der Kläger Rechnung zu tragen. Zwar würden durch die hochabsorbierende Ausführung der östlichen Wandfassade und die Vereinbarung zum Schienenschleifen nicht sämtliche Lärmreflexionen durch das Vorhaben kompensiert. Allerdings sei die Beigeladene dazu auch nicht verpflichtet, sondern nur zu einer Berücksichtigung der Interessen der Kläger und zum Ergreifen zumutbarer Lärmminderungsmaßnahmen.
Das VG Hannover hat gegen das Urteil die Berufung zum OVG Lüneburg zugelassen.