Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 05.02.2021 zum Aktenzeichen 11 D 13/18.AK den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 508n – (Teil-)Ortsumgehung Kreuztal für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 05.02.2021 ergibt sich:
Die Straße darf damit vorerst nicht gebaut werden. Den weitergehenden Antrag des klagenden Reit- und Fahrvereins auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat es dagegen abgewiesen.
Geplant ist der Neubau eines etwa 2,5 km langen Straßenstücks, welches die beiden Stadtteile Buschhütten und Ferndorf verbindet und eine Umgehung für die Ortsmitte von Kreuztal schafft. Im Norden zweigt die geplante Straße von der vorhandenen B 508 ab, durchquert das Waldgebiet rund um den Mühlenkopf und mündet im Süden in die B 54 ein. Dagegen hatte ein Reit- und Fahrverein geklagt, dessen Reitanlage nebst Auslaufflächen für die Pferde sich in unmittelbarer Nähe zu der geplanten Trasse befindet. Durch den geplanten Neubau werden von den Flächen des Klägers 7,39 ha dauerhaft und 0,24 ha vorübergehend in Anspruch genommen, wobei 6,28 ha auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen entfallen. Der Kläger hatte verschiedene Planungsfehler gerügt und geltend gemacht, die heranrückende Straße mindere die Attraktivität seiner Reitanlage erheblich, da sie mit erhöhter Lärmbelastung verbunden sei und den Zugang zum ausgedehnten Reitwegenetz behindere.
Zur Begründung seines Urteils hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Abwägung des beklagten Landes NRW sei fehlerhaft, was die Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken des Klägers angehe. Das Land habe die Eigentümerstellung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt und sich stattdessen in unzulässiger Weise bei der Flächenauswahl nur von naturschutzfachlichen Erwägungen leiten lassen. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob naturschutzrechtliche Maßnahmen auch in einiger Entfernung zu der geplanten Trasse hätten realisiert werden können, damit Grundstücke des Klägers dafür nicht in Anspruch genommen werden müssten. Die übrigen Einwände des Klägers griffen dagegen nicht durch. Insbesondere sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, eine Existenzgefährdung eines Betroffenen bei der Planentscheidung zu unterstellen, was das beklagte Land hier auch getan habe. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen die maßgeblichen Vorschriften des Artenschutzes oder technische Vorgaben. Etwaige Verfahrensfehler hätten sich auf das Ergebnis der Planung nicht ausgewirkt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.