Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom05.07.2022 zum Aktenzeichen 4 A 13.20 die Klage einer Umweltschutzvereinigung gegen eine Höchstspannungsfreileitung im Land Brandenburg abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 43/2022 vom 05.07.2022 ergibt sich:
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb der sog. Uckermarkleitung. Die Leitung, ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), soll als Höchstspannungsfreileitung auf einer Strecke von 116 km die Umspannwerke Bertikow und Neuenhagen verbinden. Teilstrecken sollen innerhalb oder in der Nähe von Europäischen Vogelschutzgebieten geführt werden. Die Leitung quert auf einer Länge von 18 km das Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin und auf einer Länge von 6,5 km das Vogelschutzgebiet Randow-Welse-Bruch. Zudem verläuft sie westlich von Landin zwischen zwei Teilgebieten des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal, dem Landiner Haussee und dem Felchowsee, ohne das Gebiet direkt in Anspruch zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 – BVerwG 154, 73), weil das Risiko eines Vogelverlustes durch Leitungsanflug nicht artspezifisch untersucht worden war. Die Behörde holte diese Prüfung in einem ergänzenden Verfahren nach, das sie im August 2020 mit einem Planergänzungsbeschluss abschloss.
Die dagegen erhobene Klage einer Umweltschutzvereinigung blieb erfolglos. Die beklagte Behörde durfte eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Unteres Odertal für ausgeschlossen halten. Auf der Grundlage einer ausreichenden Bestandserfassung hat sie das Risiko eines Leitungsanflugs für die einzelnen Vogelarten untersucht. Ihr Vorgehen war methodisch nicht zu beanstanden und konnte hinreichend sicher zeigen, dass eine erhebliche Gefährdung bestimmter Wasservögel, insbesondere Rohr- und Zwergdommeln und Kleiner Sumpfhühner, ausgeschlossen ist. Dabei durfte die Behörde eine – jeweils artspezifisch zu beurteilende – Wirksamkeit der planfestgestellten Vogelschutzmarker annehmen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelschutzgebiete Schorfheide-Chorin und Randow-Welse-Bruch hat die Behörde nicht ausgeschlossen. Sie durfte das Vorhaben aber insoweit im Wege einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zulassen. Insbesondere war die Errichtung eines Erdkabels keine zumutbare Alternative. Denn der Gesetzgeber hat für den Bereich des Energieleitungsausbaugesetzes die Errichtung von Erdkabeln wirksam auf bestimmte Pilotvorhaben beschränkt, zu denen die Uckermarkleitung nicht gehört.