Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2023 zum Aktenzeichen 6 B 13/22 die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine luftfahrtrechtliche Erlaubnis abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 28/23 vom 20.12.2023 ergibt sich:
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke in Berlin-Reinickendorf, deren Wohnungen sie vermietet. Die Grundstücke sind ca. 200 Meter vom militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Tegel entfernt. Von diesem Teil des ehemaligen Flughafens führt die Flugbereitschaft der Bundeswehr einen Teil des Transports von Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs seit dem Jahr 1998 durch. Um dies trotz des Erlöschens der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr der Flugbereitschaft der Bundeswehr eine sog. Außenstart- und -landeerlaubnis, mit der auch außerhalb genehmigter Flugplätze ausnahmsweise Starts und Landungen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis wurde übergangsweise bis zum Vorliegen der infrastrukturellen Voraussetzungen am Standort Schönefeld, spätestens bis Ende 2029, erteilt. Sie ermöglicht jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber. Mit der Klage machte die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums sowie der Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen und eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz geltend.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung der Erlaubnis war notwendig, weil die luftverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen ermöglichen, nicht einschlägig sind. Die Außenstart- und -landeerlaubnis ist rechtmäßig. Insbesondere wahrt sie den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgeht nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen (Flugplatzzwang). Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den geringen Umfang des erlaubten Flugbetriebs bedurfte es keines weitergehenden förmlichen Genehmigungsverfahrens. Der in Rede stehende Flugbetrieb stellt weder eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch ist er nach den gesetzlich im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßstäben unzumutbar. Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung hat die beklagte Bundesrepublik bei der Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens hinreichend beachtet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.