Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26.01.2023 entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 2019 für den Bau und die Linienführung der Stadtbahnstrecke U81 in Düsseldorf, 1. Bauabschnitt, vom Freiligrathplatz bis zum Flughafen-Terminal, rechtmäßig ist und damit die Klage eines Anwohners abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.01.2023 ergibt sich:
Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die planfestgestellte Straßenbahnlinie ist planerisch gerechtfertigt. Sie entspricht den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes und des ÖPNV-Gesetzes. Außerdem ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Es trägt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des ÖPNV bei. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften und genügt dem Abwägungsgebot. Den von dem Vorhaben und dessen Bau ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie Erschütterungsauswirkungen ist im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei – insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen – Rechnung getragen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Prüfung von Planungsalternativen ist die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung für das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist nicht überschritten, weil sich keine andere Variante eindeutig als die bessere, das heißt öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt.